Vermachen und vererben

Warum das juristisch einen Unterschied macht

Online seit: 12.08.2021
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Immer wieder sieht man in handgeschriebenen Testamenten, dass die Worte „vermachen“ und „vererben“ verwechselt werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese beiden Worte zwar immer wieder synonym verwendet, doch juristisch gesehen besteht ein sehr großer Unterschied. Häufig kann es in solchen Fällen zu Schwierigkeiten bei der Auslegung des Testaments und damit zu Erbstreitigkeiten kommen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was der Unterschied ist und in welchen Situation Sie welches Wort korrekt verwenden sollten.

Mein Testament

Ich vermache mein ganzes Vermögen meinem Sohn.

Datum
Unterschrift

So etwa könnte ein Testament lauten. Doch was ist damit gemeint und was bewirkt diese Formulierung?

Alleine stehend würde dieser Satz wohl dazu führen, dass der besagte Sohn tatsächlich Alleinerbe wird und das ganze Vermögen bekommt. Doch es gibt auch Fälle, in denen diese Formulierung zu Problemen führen kann. Was also ist der Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis? Vereinfacht gesagt: Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Verstorbenen und der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch auf den Vermächtnisgegenstand.

Korrekt müsste das Testament also lauten:

Ich setze meinen Sohn zu meinem Alleinerben ein.

Beide Formulierungen führen zwar in diesem Fall, da man unklare Testamente auslegen muss, zum gleichen Ergebnis: Der Sohn wird Alleinerbe und erbt alle Vermögensgegenstände, damit aber auch etwaige Schulden. Zudem muss er die Beerdigungskosten übernehmen.

Problematisch wird es jedoch bei folgender Formulierung:

Ich vermache meinem Sohn das Haus in München und meinem Bruder das Haus in Starnberg.

Um das hier entstehende Problem besser zu verstehen, muss ich ein bisschen ausholen. Nehmen wir einmal die folgende Formulierung:

Ich setze meinen Sohn zu meinem Alleinerben ein. Mein Bruder erhält im Wege des Vermächtnisses mein Auto.

Diese Formulierung ist juristisch eindeutig. Der Sohn soll Alleinerbe und damit Rechtsnachfolger werden. Der Vermächtnisnehmer, also der Bruder, soll hingegen lediglich einen Anspruch auf das Auto bekommen. Der Sohn tritt in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein und erbt zunächst einmal auch das Auto. Der Bruder hingegen muss den Sohn um Herausgabe des Autos bitten, denn auch dieses geht zunächst an den Alleinerben über. Weigert sich der Sohn, das Auto an den Bruder zu übereignen, muss dieser den Sohn verklagen.

Erbe und Vermächtnis

Merke: Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer muss den Erben um Herausgabe des Gegenstandes bitten.

Nun haben Sie vielleicht bereits gemerkt, wo das Problem bei der oben stehenden Formulierung liegen könnte (zur Erinnerung: „Ich vermache meinem Sohn das Haus in München und meinem Bruder das Haus in Starnberg.“): Wer ist nun Erbe? Wer ist Rechtsnachfolger und tritt damit in alle Rechte und Pflichten ein, wer übernimmt etwaige Schulden und die Beerdigungskosten? Zudem stellt sich die Frage: Was passiert mit dem restlichen Vermögen (z. B. dem Bankguthaben?).

Solche Formulierungen sind daher ungeeignet und können im Erbfall zum Streit führen. Denn derjenige, der Erbe ist, hat gegenüber dem Vermächtnisnehmer eine stärkere Position. Er kann einen Erbschein beantragen und hat damit Zugriff auf das ganze Nachlassvermögen, während der Vermächtnisnehmer darauf angewiesen ist, dass der Erbe ihm den Gegenstand freiwillig herausgibt. Andernfalls muss er diese Herausgabe einklagen.

Empfehlung

Achten Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments immer darauf, dass Sie mindestens eine Person explizit als Erbe nennen. Wenn Sie mehrere Personen benennen, sollten Sie unbedingt angeben, mit welcher Erbquote diese an dem Nachlass beteiligt sein sollen. Erst anschließend können Sie über die Verteilung der Gegenstände unter den Miterben entscheiden. In solchen Fällen ist dann aber darauf zu achten, dass festgelegt werden muss, ob etwaige Wertdifferenzen bei der Verteilung der Gegenstände unter den Miterben ausgeglichen werden müssen. Soll ein Gegenstand an eine Person herausgegeben werden, die nichts mit dem Erbe zu tun haben soll, dann ist das Vermächtnis das richtige Mittel.

Hinweis:
Der vorstehende Beitrag stellt lediglich die rechtliche Lage im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels dar und kann die individuelle Rechtsberatung für den speziellen Einzelfall nicht ersetzen.