Häufige Fehler beim Testament

... und wie diese verhindert werden können

Online seit: 18.09.2021
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Grundsätzlich kann jedermann sein eigenes Testament handschriftlich errichten. Ein Notar oder Anwalt ist dafür gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ist das Testament dann aber unklar formuliert, kann dies zu großem Streit zwischen den Miterben oder mit dem Nachlassgericht führen, etwa weil das Gericht das Testament anders interpretiert als die Erben. Dabei gibt es einige Fehler, die immer wieder auftreten:

Fehler beim Berliner Testament

Besonders beliebt in Deutschland ist das sogenannte Berliner Testament. Hierbei werden aber sehr häufig die Begriffe Schlusserbe und Nacherbe verwechselt. Viele Laien setzen die Kinder als „Nacherben“ nach dem Tod des Überlebenden ein, legen dabei aber nicht fest, ob der längerlebende Ehegatte wirklich nur Vorerbe sein soll. Das kann fatal sein, da ein Vorerbe – anders als der Vollerbe – erheblichen Einschränkungen unterliegt. Mehr zu der Unterscheidung zwischen Vor- und Nacherbe erfahren Sie hier.

Empfehlung: Überlegen Sie sich, ob der Überlebende tatsächlich nur Vorerbe werden und damit den Einschränkungen der Vorerbschaft unterliegen soll. Falls er hingegen Vollerbe werden soll, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt werden, ob und inwieweit der Überlebende noch vom Testament abweichen kann. Die Abänderungsklausel ist in diesen Fällen also noch wichtiger als in den Konstellationen, in denen der Überlebende nur Vorerbe wird (geregelt werden sollte die Abänderung dennoch immer).

Fehler bei der Vermögensverteilung

Ein weiterer großer Fehler liegt darin, dass in dem Testament nur Vermögensgegenstände (Haus, Konto usw.) verteilt werden. Nach dem deutschen Erbrecht muss aber immer festgelegt sein, wer Erbe ist und bei mehreren Personen müssen auch die Erbquoten angegeben werden. Geschieht dies nicht, kann Streit darüber entstehen, wer nun Zugriff auf den Nachlass erhält. Zu diesem Thema finden Sie in meinem Ratgeber einen eigenen Artikel.

Unauffindbares Testament

Um den eigenen letzten Willen geheim zu halten, verstecken manche das Testament zuhause an einem vermeintlich sicheren Ort, anstatt das Testament beim Nachlassgericht verwahren zu lassen. Hier besteht dann die Gefahr, dass das Testament gar nicht gefunden wird. Denbkar ist sogar, dass das Testament von einem Erben, der mit den Regelungen nicht einverstanden ist, heimlich vernichtet wird.

Empfehlung: Auch wenn die Verwahrung beim Nachlassgericht Kosten auslöst (einmalig und unabhängig von der Höhe des Vermögens 75,- € zzgl. 18,- € für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister), sollte jedes handschriftliche Testament beim Nachlassgericht verwahrt werden. So ist das Testament geschützt (auch vor Manipulationen) und wird bei Ihrem Tod vom Nachlassgericht automatisch eröffnet. Sie können sich eine Kopie machen und zusammen mit dem Hinterlegungsschein aufbewahren. Die Entnahme des Testaments zur Abänderung oder Vernichtung ist jederzeit und kostenfrei möglich (aber Achtung: Die Entnahme des notariellen Testaments gilt als Widerruf!).

Widersprüchliche Testamente

Nicht selten werden juristisch gut formulierte Testamente von einem Notar oder einem Anwalt dadurch hinfällig, dass kurze Zeit vor dem Erbfall ein neues, handschriftliches Testament errichtet wird, dieses Mal aber ohne vorherigen Rechtsrat. Ein juristisch gut gestaltetes Testament wird somit möglicherweise durch ein unklares Testament ersetzt, das dann zu einer langjährigen Auseinandersetzung und zum Rechtsstreit führt.

Empfehlung: Legen Sie sich einen Ordner mit allen Ihren wichtigen Dokumenten an (Testamente, Vorsorgevollmachten etc.). Notieren Sie sich hierzu auch die Kontaktdaten des jeweiligen Anwalts bzw. Notars. Klären Sie mit diesem vor der Abänderung der Dokumente ab, ob die neuen von Ihnen geplanten Änderungen nicht zu späteren Problemen führen können. Auch wenn dies möglicherweise Zusatzkosten auslöst, können Sie so unter Umständen weitaus kostspieligere Streitigkeiten für Ihre Erben verhindern.

Keine Berücksichtigung von Vorschenkungen

Schließlich kommt es sehr häufig vor, dass Eltern die bereits erfolgten Schenkungen an die Kinder nicht bei der Testamentsgestaltung berücksichtigen. Regelt man dies überhaupt nicht, so kann später ein großer Streit darüber entstehen, ob und wenn ja, wie die Schenkungen unter den Kindern auszugleichen sind.

Empfehlung: Sie sollten stets bereits bei den Zuwendungen (seien es Immobilienvermögen oder Geldschenkungen) entscheiden, ob und wie diese Schenkungen später unter Ihren Kindern ausgeglichen werden müssen. Zusätzlich muss dies aber auch in Einklang mit dem Testament gebracht werden, da vom Gesetz vermutet wird, dass Kinder die sogenannten ausgleichspflichtigen Zuwendungen untereinander ausgleichen müssen, wenn sie zu gleichen Teilen eingesetzt sind.

Hinweis:
Der vorstehende Beitrag stellt lediglich die rechtliche Lage im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels dar und kann die individuelle Rechtsberatung für den speziellen Einzelfall nicht ersetzen.