Das Geschiedenen­testament

Nach der Scheidung zählt Ihr Ex-Ehegatte nicht mehr zu den gesetzlichen Erben und erhält auch keinen Pflichtteil. Hinterlassen Sie aber gemeinschaftliche Kinder, so kann es dazu kommen, dass Ihr Ex-Partner über Umwege doch etwas aus Ihrem Vermögen erhält. Wollen Sie dies verhindern, so müssen Sie ein sogenanntes Geschiedenentestament errichten.

Geschiedenentestament

Mittelbare Erbschaft des Ex-Ehegatten

Die Scheidung ist durch und mit ihr zusammen vielleicht sogar ein nervenbelastender Rechtsstreit. Hatten Sie gemeinsam ein Testament mit Ihrem früheren Partner errichtet, so ist dieses wahrscheinlich schon längst geändert. Denn mit Sicherheit wollen Sie nicht, dass Ihr Ex-Mann bzw. Ihre Ex-Frau von Ihrem Vermögen etwas erben soll.

Sollte noch kein neuer Partner vorhanden sein, so werden mit Sicherheit Ihre Kinder als Erben in Betracht kommen. Errichten Sie kein Testament, so sind diese Ihre gesetzlichen Erben.

Doch woran viele nicht denken: Verstirbt eines dieser Kinder, so zählt der Ex-Ehegatte zu dessen gesetzlichen Erben (und damit grundsätzlich auch zu den Pflichtteilsberechtigten). Der frühere Ehegatte erbt also unter Umständen das eigene Vermögen, das man an das gemeinsame Kind vererbt hat.

Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: Ein Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn. Die Ehe wird rechtskräftig geschieden. Beide errichten ein Testament und setzen den Sohn jeweils als Alleinerben ein. Die Mutter hat sich nach der Scheidung ein kleines Einfamilienhaus gekauft. Sie verstirbt und vererbt dieses Haus sowie ihr restliches Vermögen an den Sohn.

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Bei einem Autounfall kommt der Sohn drei Jahre später ebenfalls ums Leben. Da er noch minderjährig war, konnte er kein Testament errichten. Nun passiert das, was die Mutter mit Sicherheit verhindern wollte: Der Vater und Ex-Mann erhält das gesamte Vermögen, das die Mutter an den Sohn vererbt hat.

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Die Errichtung des Geschiedenen­testaments

Möchten Sie verhindern, dass Ihr früherer Ehegatte auf diese Weise an Ihrem Vermögen partizipiert, so müssen Sie ein sogenanntes Geschiedenentestament errichten. Diese besondere Form des Testaments kann wirksam verhindern, dass Ihr Ex-Mann bzw. Ihre Ex-Frau an Ihrem Vermögen teilnimmt und das so, dass Ihre Kinder weiterhin Ihre Alleinerben werden.

Hierzu gibt es zwei verschiedene Modelle, nämlich die Nacherbfolgelösung sowie die Vermächtnislösung. Welche der beiden Lösungen für Sie sinnvoller ist, erörtere ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Übrigens: Selbst wenn der Sohn im oberen Beispiel volljährig ist und ein Testament errichtet, mit dem der Vater als Erbe ausgeschlossen wird, dann hat der Vater einen Pflichtteilsanspruch (jedenfalls solange der Sohn selbst keine eigenen Kinder hat). Bei der Berechnung des Pflichtteils wird aber das Vermögen der Mutter mitbewertet, sodass also der Ex-Mann dennoch am Vermögen der Mutter partizipiert (und unter Umständen müssen die Erben des Sohnes das Haus sogar verkaufen, damit der Pflichtteil bezahlt werden kann).