Erbstreitigkeiten

Sie können sich nicht aussuchen, mit wem Sie zusammen erben. Deswegen nennt man Erbengemeinschaften auch Schicksalsgemeinschaften. Gab es bereits früher innerfamiliäre Konflikte, so können Kleinigkeiten ausreichen, damit aus einer Meinungsverschiedenheit eine langjährige Erbstreitigkeit wird, die für alle Beteiligten sehr belastend und kostenintensiv ist.

Erbstreit

Erbstreitigkeiten vermeiden

Auseinandersetzungen im Rahmen einer Erbschaft vermeidet am besten bereits der Erblasser durch ein ausgewogenes und rechtssicheres Testament. Die erheblichen Kosten, die bei einer Erbstreitigkeit die Erbschaft aufzehren, kann man durch eine frühzeitige Planung mit großer Wahrscheinlichkeit vermeiden.


Erbstreitigkeit beenden

Schlecht formulierte Testamente oder Unstimmigkeiten zwischen den Miterben könnten zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen führen. Dabei geht es nicht nur um einen kleinen Kratzer im Auto, die Auseinandersetzungen sind emotional, persönlich und belastend. Dann ist es meine Aufgabe, für Sie den kühlen Kopf zu bewahren um das für Sie zu erreichen, was Ihnen zusteht.

Erbstreit lösen

Pflichtteilsstreitigkeiten

Ich bin enterbt! Steht mir trotzdem etwas vom Erbe zu?

  • Kindern (ggf. Enkelkindern), dem Ehegatten und in einigen Fällen auch noch den Eltern des Erblassers steht ein gesetzlicher Pflichtteil zu.
  • Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Es handelt sich aber nur um einen Geldanspruch, Sie werden also nicht am Nachlassvermögen beteiligt.
  • Da Sie in der Regel keinen Einblick in das Vermögen des Erblassers haben, müssen Sie zunächst Auskunft von dem oder den Erben verlangen.
  • Da viele Erben ein Interesse daran haben, die Pflichtteilsansprüche niedrig zu halten, ist hier äußerste Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten.

Gegen mich werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht!

  • Sie haben ein Schreiben von einem Anwalt bekommen, der Sie zur Auskunft über den Bestand und die Höhe des Nachlasses aufgefordert hat und er hat Ihnen für diese Auskunft eine Frist gesetzt?
  • Der Pflichtteilsberechtigte fordert Sie zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf?
  • In der Praxis müssen Sie hier sehr aufmerksam vorgehen, denn bei falschen Auskünften drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Zudem geben viele in der Praxis meist ungünstige Werte an und wissen nicht, welche Kosten sie zu Lasten des Pflichtteilsanspruchs abziehen können.

Fakten zum Pflichtteil

  • Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder, der Ehegatte und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern (§§ 2303, 2309 BGB). Keinen Pflichtteil haben damit Geschwister, Nichten und Neffen oder sonstige Angehörige.
  • Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Es handelt sich um einen Geldanspruch, d. h. der Pflichtteilsberechtigte wird nicht am Nachlass beteiligt (anders in anderen Ländern, die das sogenannte Noterbrecht kennen).
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (§ 2314 BGB).
  • Schenkungen des Erblassers vor dessen Tod lösen Pflichtteilsergänzungsansprüche aus (§ 2325 BGB).
  • Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst Schenkungen erhalten, so sind diese allerdings unter Umständen auf seinen Pflichtteil anzurechnen (§ 2316 BGB).
  • Der Pflichtteil unliebsamer Kinder kann in manchen Fällen mit bestimmten Instrumentarien verringert werden. In extremen Fällen ist auch an eine Pflichtteilsentziehung zu denken (§ 2303 BGB). Diese erfolgt im Testament.

Auseinandersetzungen in der Erbengemeinschaft

Ein Alleingang eines Miterben ist meist nicht möglich, denn in einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben grundsätzlich sogar gemeinsam entscheiden! Für viele Maßnahmen gilt zwar das Mehrheitsprinzip, aber sofern das Testament keine besonderen Bestimmungen vorsieht kann ein Miterbe zunächst einmal nicht alleine entscheiden.

Dass ein Miterbe eigenmächtig die Unterlagen des Verstorbenen in Besitz nimmt kommt leider in der Praxis sehr häufig vor. Dies ist nicht rechtmäßig und kann sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Vorschenkungen des Erblassers führen oft zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Höhe von Ausgleichsansprüchen. Wie hoch solche sind, ist oft nur sehr aufwändig zu ermitteln. Dennoch sollten Sie dies noch unbedingt vor der Aufteilung des Nachlasses tun, da Sie andernfalls nachträglich Ihre Ansprüche nur noch schwer oder gar nicht mehr geltend machen können.

Manchmal kommt es vor, dass Miterben nicht an den materiellen Gegenständen interessiert sind, sondern vielmehr nur an Geld. Dann kann es sich anbieten, diesen Miterben auszubezahlen.

Dazu müssen Sie diesem Miterben aber nicht unbedingt seinen Erbteil abkaufen. Vielmehr können Sie auch eine sogenannte Abschichtungsvereinbarung abschließen, wonach der Miterbe aus der Erbengemeinschaft gegen eine Abfindung ausscheidet. Anders als der Erbschaftskauf muss diese Vereinbarung nicht einmal notariell beurkundet werden. Sie sparen dabei also Notarkosten.

Solange eine Miterbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, gilt eine beschränkte Haftung für alle Miterben. Wenn Sie aber vermuten, dass der Erblasser Schulden hinterlassen hat, die den Wert des Nachlasses übertreffen, so ist äußerste Vorsicht geboten, da ansonsten eine uneingeschränkte Haftung mit dem persönlichen Vermögen droht. Neben der Ausschlagung gibt es aber noch andere Maßnahmen zur Vermeidung dieser persönlichen Haftung.


Mein Rat für eine Erbengemeinschaft

Vermeiden Sie die direkte Konfrontation mit den problematischen Miterben

Diskussionen in Miterbengemeinschaften können sehr schnell sehr emotional werden. Dies ist nicht nur in persönlicher Hinsicht sehr belastend und kann zu zerrütteten Familienverhältnissen führen, wichtig ist auch, dass Sie hierbei keine nachteiligen Äußerungen treffen, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Lassen Sie das Testament überprüfen

Privatschriftliche Testamente sind oftmals ungenau formuliert und führen genau deshalb zu einem Streit. In solchen Fällen sollten Sie das Testament rechtlich überprüfen lassen, es findet dann eine sogenannte Auslegung statt. Unter Umständen kann eine Einschätzung darüber, wie Gerichte das Testament beurteilen würden, bereits dazu führen, dass einige Unstimmigkeiten geklärt werden.

Rechtsrat sollte auf beiden Seiten stattfinden

Manchmal sind Miterben bereits so zerstritten, dass eine Einigung unter diesen nicht mehr möglich ist. Lässt sich nur einer von beiden von einem Rechtsanwalt vertreten, wird die Situation noch komplizierter. Meistens kann dann eine Einigung nur noch dadurch erzielt werden, wenn beide Parteien sich anwaltlich vertreten lassen.


Nachlassverfahren

Streit kann nicht nur unter Miterben entstehen, sondern auch mit dem Nachlassgericht oder dem Grundbuchamt. Ist das der Fall, dann unterstütze und berate ich Sie bei:

  • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§ 1945 BGB)
  • Anfechtung von Annahme und Ausschlagung (§ 1955 BGB)
  • Anfechtung eines Testaments (§ 2081 BGB)
  • Beantragung eines Erbscheins (§ 2353 BGB)
  • Einziehung oder Kraftloserklärung eines unrichtigen Erbscheins (§ 2361 BGB)
  • Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB)
  • Begleitung im Rahmen der Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz zur Eingrenzung der Erbenhaftung (§§ 1975 ff. BGB)
  • Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall