Güterstand und Erbschaftsteuer

Warum die Gütertrennung keine gute Idee ist (auch nicht für Unternehmer)

Online seit: 21.07.2021
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Viele Unternehmer erhalten noch heute oft den Rat, sie sollen mit ihrem Ehegatten eine Gütertrennung vereinbaren. Aber auch sonst gibt es viele (angehende) Ehepaare, die sich Gedanken über einen Ehevertrag machen. Dabei spielen die hierin zu regelnden Punkte aber nicht nur bei der Scheidung eine Rolle, sondern – was viele nicht wissen – auch im Erbrecht und sogar im Erbschaftsteuerrecht. Der heutige Beitrag möchte dabei aufzeigen, dass die Gütertrennung keine gute Idee (mehr) ist und steuerlich sogar immense Nachteile haben kann. Um es vorweg zu nehmen: Viel sinnvoller ist die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft.

In dem letzten Beitrag (abrufbar hier) habe ich die Unterschiede zwischen den einzelnen gesetzlichen Güterständen aufgezeigt und wie sich diese auf das Erbrecht auswirken. Als Ergebnis hat sich gezeigt, dass die Gütertrennung oft nicht die richtige Wahl ist, da sie zu ungünstigen Erbquoten führen kann.

Steuerliche Nachteile der Gütertrennung

Die Gütertrennung hat aber noch einen anderen, ganz gravierenden Nachteil, nämlich in Bezug auf die Erbschaftsteuer. Denn der rechnerisch ermittelte Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaftsteuer und zwar unabhängig davon, wie hoch der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist (also ob er gesetzlicher Erbe zu 1/2 wird oder ob er z. B. Alleinerbe wird).

Somit ist also der Zugewinnausgleich für die Erbschaftsteuer fiktiv zu ermitteln.

Beispiel:

Anfangsvermögen beider Eheleute: 0,- €
Endvermögen Ehemann: 1.500.000,- €
Endvermögen Ehefrau: 500.000,- €
Zugewinn Ehemann: 1.000.000,- €
Güterrechtlicher Zugewinnausgleich: 500.000,- €
Angenommen, der Ehemann ist zuerst verstorben, so gilt hinsichtlich der Erbschaftsteuer Folgendes:
Wert des Nachlasses:
1.500.000,- €
Abzug Freibetrag:
- 500.000,- €
nicht steuerbarer Zugewinnausgleich:
- 500.000,- €
zu versteuern:
500.000,- €

Das ergibt eine Steuer für den Ehegatten (Steuerklasse I) in Höhe von 75.000,- € (Steuersatz in diesem Fall 15 %). Bei Gütertrennung wären hingegen 1.000.000,- € zu versteuern zu einem Steuersatz von 19 %, also 190.000,- €.

Hinweis: Für Erbschaften nach dem 28.12.2020 gibt es in § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG eine Neuregelung. Befindet sich in dem Nachlass Vermögen, das der Steuerbefreiung unterliegt (etwa begünstigtes Gesellschaftsvermögen oder das Familienheim), so kann der fiktive Zugewinnausgleich nur eingeschränkt abgezogen werden. Denn andernfalls läge, so der Gesetzgeber, eine Doppelbegünstigung vor (weil der der Steuerbefreiung unterliegende Gegenstand ja bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs beim Endvermögen berücksichtigt wird, nicht aber bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs).

Achtung! Nach § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG sind rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft steuerlich unbeachtlich. Wurde also der überwiegende Zugewinn im Rahmen der Gütertrennung erzielt, kann dieser nicht durch den nachträglichen (Rück‑)Wechsel in die Zugewinngemeinschaft der Steuerbefreiung unterstellt werden. Lediglich der dann nach dem Wechsel erzielte Zugewinn unterfällt der Steuerbefreiung.

Fazit

Zu empfehlen ist daher in jedem Fall die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Will man den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung einschränken oder ausschließen, so ist dies mit den ehevertraglichen Regelungen sehr wohl möglich. Insoweit wird dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert und lediglich für den Erbfall und für die Erbschaftsteuer bleibt der Zugewinnausgleich weiterhin entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufrechterhalten.

Hinweis:
Der vorstehende Beitrag stellt lediglich die rechtliche Lage im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels dar und kann die individuelle Rechtsberatung für den speziellen Einzelfall nicht ersetzen.