Erbteilsübertragung oder Abschichtungsvereinbarung

Kostengünstiger Weg zum Austritt aus der Erbengemeinschaft

Online seit: 28.06.2022
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Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, die automatisch bei mehreren Erben durch den Erbfall eintritt. Sie soll in der Regel nicht auf Dauer bestehen, sondern auseinandergesetzt werden. Für diese Auseinandersetzung gibt es viele Wege. Neben dem klassischen Erbauseinandersetzungsvertrag besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Miterbe seine Beteiligung an einen anderen Miterben verkauft. Der vorliegende Artikel zeigt, dass hierfür nicht zwingend eine notarielle Erbteilsübertragung notwendig ist.

Probleme bei der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft

Teilweise sind an einer Erbengemeinschaft viele Personen beteiligt. Falls bei einer länger bestehenden Gemeinschaft ein Beteiligter stirbt, so vererbt er seine Beteiligung an seine Rechtsnachfolger und die Gemeinschaft vergrößert sich weiter. Aber auch bei wenigen Personen stellt sich immer das Problem, dass Meinungsverschiedenheiten eine Auseinandersetzung in weite Ferne rücken.

Wenn der Nachlass aus beweglichen Gegenständen und Geldvermögen besteht, so ist eine private Erbauseinandersetzung möglich. Soweit sich jedoch auch Grundbesitz im Nachlass befindet, so ist für die Erbteilung zwingend ein notarieller Auseinandersetzungsvertrag notwendig. Je nach Höhe des Grundstückswertes können dabei hohe Beurkundungskosten anfallen.

Je komplexer der Nachlass zusammengesetzt und je umstrittener die Auseinandersetzung ist, desto eher kann es der Wunsch eines der Miterben sein, gegen eine Zahlung aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Er könnte daher seinen Erbteil einem anderen Miterben übertragen und sich auszahlen lassen. Jedoch gilt auch hier, dass je höher der Wert des Nachlasses ist, desto höher sind die Beurkundungskosten für die Erbteilsübertragung.

Dritte Möglichkeit der Auseinandersetzung: Die Abschichtung

Eine dritte Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, ist die sogenannte Abschichtung. Die Abschichtung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht geregelt (anders die Erbauseinandersetzung in § 2042 BGB und die Erbteilsübertragung in § 2033 BGB). Die Abschichtung wurde jedoch durch den Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von 1998 als dritter Weg der Erbauseinandersetzung anerkannt. Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass sie privatschriftlich abgeschlossen werden kann, d. h. es ist keine notarielle Beurkundung notwendig. Rechtsfolge der Abschichtung ist, dass die Erbteile des austretenden Miterben den verbleibenden Miterben anwachsen. Verbleibt nur ein Miterbe, wird dieser Alleineigentümer des Nachlasses.

Ist Grundbesitz vorhanden, wird in Folge der Abschichtung das Grundbuch unrichtig. Auch dann aber ist keine Beurkundung beim Notar notwendig, vielmehr reicht eine notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligung aus. Der Notar beglaubigt dann lediglich die Unterschriften auf der Abschichtungsvereinbarung. Die Gebühren hierfür belaufen sich dann auf lediglich 70,- € zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen.

Zu beachten ist jedoch, dass durch die Abschichtung der gesamte noch vorhandene Nachlass auf den bzw. die verbleibenden Miterben übergeht. Da die Abschichtung nur im Innenverhältnis der Miterben gilt, ist es bei Vorhandensein von Schulden sehr wichtig, hierzu eine Regelung zu treffen (Schuldübernahme, Haftentlassung der Ausscheidenden durch die Gläubiger etc.).

Fazit: Die Abschichtung ist eine kostengünstige Alternative zur Erbteilsübertragung. Gleichwohl müssen hierbei einige Formalitäten berücksichtigt werden, genauso wie abschließende und umfassende Regelungen im Hinblick auf das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft.

Hinweis:
Der vorstehende Beitrag stellt lediglich die rechtliche Lage im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels dar und kann die individuelle Rechtsberatung für den speziellen Einzelfall nicht ersetzen.