Testament & Erbvertrag

„Mein letzter Wille“

… so beginnt eine Vielzahl von Testamenten. Doch der Inhalt und die praktischen Folgen unterscheiden sich erheblich. Dies liegt aber nicht unbedingt daran, dass jeder etwas anderes möchte. Denn noch immer wählen viele Ehepaare das sogenannte Berliner Testament. Das Problem ist eher, dass Testamente ohne vorherige Beratung errichtet werden. Das kann zu Erbstreitigkeiten und steuerlichen Nachteilen führen. Manchmal ist ein Testament aber sogar so unklar formuliert, dass man sich darüber streiten muss, was der Erblasser überhaupt wollte.

Daher prüfe ich für Sie gerne, ob Sie Ihr Testament rechtssicher abgefasst haben. Oder aber ich helfe Ihnen, ein solches rechtssicher zu verfassen.

LetzterWille

Ersteinschätzung Ihres Testaments

Sie haben bereits ein Testament und wollen wissen, ob es rechtssicher ist? Im Rahmen einer Erstberatung kann ich Ihnen eine erste Einschätzung darüber geben. Senden Sie mir hierzu einfach eine E‑Mail und vereinbaren Sie einen persönlichen oder telefonischen Termin.


Testamentsformen

Einzeltestament

Einzeltestament

Sie sind alleine und möchten die Nachfolge für Ihr Vermögen regeln? Dazu müssen Sie nicht zum Notar gehen, ein handschriftliches Testament reicht hierfür ebenfalls aus. Gerne bespreche ich mit Ihnen, wie Sie ein solches Testament formulieren und was Sie sonst dabei beachten müssen.

Gemeinschaftliches Testament

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten möchten meist das Gleiche hinsichtlich ihres gemeinsamen Vermögens regeln. Dazu dient das gemeinschaftliche Testament, das den Überlebenden nach dem Tod des Ersten an den gemeinschaftlichen Willen bindet.

Erbvertrag

Erbvertrag

Für nicht verheiratete Paare gibt es noch den Erbvertrag. Auch können z. B. Eltern und Kinder zusammen einen Erbvertrag errichten. Da der Erbvertrag aber Zusatzkosten beim Notar auslöst, greift man hierauf nur dann zurück, wenn man sich vertraglich binden möchte.


Besondere Testamentsgestaltungen

In meiner langjährigen Erfahrung im Erbrecht habe ich mir vertiefte Kenntnisse zu besonderen Testamentsgestaltungen angeeignet. Dies sind:

„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein und wenn der Letzte von uns verstirbt erben unsere Kinder zu gleichen Teilen.”

Das ist die Kernaussage des bei vielen Eheleuten beliebten Berliner Testaments. Grundgedanke ist, dass der überlebende Ehegatte beim eigenen Tod abgesichert werden soll. Mit dem geerbten Vermögen kann der überlebende Ehegatte dann sich selbst und die Kinder versorgen.

Das Berliner Testament ist aber in vielen Fällen ungeeignet, jedenfalls dann, wenn es nicht um zusätzliche Regelungen ergänzt wird. Zum einen löst es Pflichtteilsansprüche der Kinder aus. Außerdem ist es in einigen Fällen sogar steuerlich extrem ungünstig (vgl. ausführlich hier in dem Artikel in meinem Erbrechts-Ratgeber). Schließlich können sich bei unklarer Formulierung noch eine Vielzahl von weiteren Problemen ergeben. Der oben genannte Satz ist daher noch um eine Vielzahl von weiteren Regelungen zu ergänzen.

Da das Berliner Testament so häufig vorkommt, habe ich speziell hierfür eine weitere Unterseite eingerichtet.

Für Familien, die ein Kind mit Behinderung haben, gibt es eine besondere Testamentsgestaltung. Man nennt diese Form das Behindertentestament, sozialhilfefestes Testament oder behindertengerechtes Testament.

Diese Form des Testaments ist sehr kompliziert und erfordert vertiefte Kenntnisse des Erbrechts zu diesem Thema sowie auch Erfahrungen mit Betreuungsgerichten und Sozialhilfeträgern. In meiner bisherigen Praxis habe ich bereits eine große Anzahl solcher Testamente entworfen und Familien auch bei der Abwicklung nach einem Sterbefall geholfen.

Mehr Informationen hierzu erfahren Sie auf der folgenden Unterseite.

Etwa ein Drittel aller Ehen in Deutschland werden geschieden. Oftmals findet aber einer oder gar beide anschließend einen neuen Partner. Werden dann die Kinder der ersten Ehe in die neue Familie mitgebracht, so spricht man von einer Patchwork-Familie. Hier gilt es, die Interessen der neuen Partnerschaft mit den früheren Kindern in Einklang zu bringen. Darüber hinaus möchten viele in der Regel verhindern, dass der frühere Partner an dem eigenen Vermögen partizipiert.

Zwar ist ein geschiedener Ehegatte nicht mehr erbberechtigt und hat auch keinen Pflichtteil mehr. Aber indirekt kann ein früherer Ehegatte vom eigenen Vermögen profitieren, wenn dieses an die gemeinsamen Kinder vererbt wird und diese dann vor dem früheren Ehegatten versterben sollten. Um das zu verhindern kann man ein sogenanntes Geschiedenentestament errichten. Lesen Sie hier mehr über das Geschiedenentestament.

Ein Unternehmer muss sowohl seine privaten wie auch unternehmerischen Belage in einem Testament unterbringen. Insbesondere dann, wenn nur ein Kind die Nachfolge antritt, kommt es nicht selten zu Differenzen mit den anderen Kindern, die dann meist nur das geringerwertige sonstige Privatvermögen erhalten.

Weitere Infos folgen in Kürze.

Lassen Sie sich beraten

Testamentsgestaltung ist ein komplexes Rechtsgebiet. Dabei spielen nicht nur rechtliche und steuerliche Aspekte eine Rolle, auch die innerfamiliären Besonderheiten sind zu berücksichtigen. Um spätere Streitigkeiten zwischen Ihren Erben auszuschließen müssen Sie daher auf ein eindeutig formuliertes Testament achten. Gerne prüfe ich, ob das bei Ihrem Testament der Fall ist. Haben Sie noch kein Testament, werde ich für Sie ein Testament nach Ihren Bedürfnissen anfertigen, welches Sie dann nur noch abschreiben müssen.