Unternehmensvorsorge

Haben Sie bereits den berühmten „Notfallkoffer”? Egal, ob Sie Ihr Unternehmen alleine oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern betreiben, es kann verheerende Folgen haben, wenn ein Unternehmen aufgrund plötzlichen Todes oder Krankheit eines der Gesellschafter handlungsunfähig wird. Daher ist es unabdingbar, dass ein jeder Unternehmer Regelungen für diese Fälle bereit hält und sie zudem regelmäßig aktualisiert.

Notfallkoffer
Info

Der Notfallkoffer umfasst insbesondere Vollmachten, aber auch Handlungsanweisungen für die Interimsvertreter.

Das A und O der Unternehmensvorsorge ist die Vollmacht

Fällt ein Unternehmer ungeplant aus, so kann dies im schlimmsten Fall zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Selbst Erben können nicht sofort das Unternehmen weiter fortführen, da sie z. B. gegenüber Banken keine Vollmacht haben. Daher ist es wichtig, für eine durchgängige Handlungsfähigkeit zu sorgen.

Unternehmerische und private Vollmachten müssen abgestimmt werden

In privater Hinsicht wird oft der Ehegatte bevollmächtigt. Meist ist dieser aber, sofern er nicht im Unternehmen mitarbeitet, mit der Ausübung der Vollmacht in unternehmerischer Hinsicht überfordert (zumal er in Unfallsituationen sicherlich andere Sorgen hat). Die unternehmerische und die private Vollmacht müssen daher in Einklang gebracht werden.

Erstellung eines Notfallplans

Jeder Notfallplan ist individuell. Kontaktieren Sie mich und wir sprechen gemeinsam darüber, wie wir in Ihrem Fall einen plötzlichen Ausfall absichern.

Hinweis

Das handlungsunfähige Unternehmen

Ob Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder GmbH, fällt der Unternehmer weg, z. B. weil er länger krank wird oder gar geschäftsunfähig, selbst wenn er länger im Koma liegt, so droht die Gefahr, dass das Unternehmen handlungsunfähig wird. Ohne Vorhandensein einer Vollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer. Das ist schwerfällig und führt zu einem staatlichen Einblick in die Geschäftsgeheimnisse.


Die Unternehmensvorsorge

Eine Unternehmensvorsorge richtet sich danach, um welche Form von Unternehmen es sich handelt:

Sind Sie Einzelunternehmer, so gibt es weniger rechtliche Besonderheiten als bei den verschiedenen Gesellschaftsformen. Dennoch ist es wichtig, dass bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht sichergestellt wird, dass das Unternehmen auch in tatsächlicher Hinsicht fortgeführt werden kann. Das bloße Errichten einer Vorsorgevollmacht alleine reicht hierfür nämlich nicht aus!

Die meisten Vorsorgevollmachten sind im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft (also GbR, OHG, KG) oftmals völlig wertlos, da sie nicht mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt sind. Es ist unter Umständen sogar erforderlich, den Gesellschaftsvertrag abzuändern. Daher kann es vorkommen, dass Ihre Belange nach Ihrem Ausfall in der Gesellschaft von Ihrem Bevollmächtigten nicht wahrgenommen werden können. Das aber ist grundsätzlich auch im Interesse der Mitgesellschafter, da die Alternative bedeuten würde, dass Ihre Belange dann von einem gesetzlichen Betreuer wahrgenommen werden, der dem Betreuungsgericht immer Rechenschaft schuldig ist; wahrlich keine gute Aussicht für unternehmerische Entscheidungen.

Problematisch ist das Thema der Vorsorgevollmacht insbesondere bei dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (also wenn Sie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sind). Denn unmittelbar mit dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit entfällt das Amt des Geschäftsführers und in den Fällen, in denen es keinen weiteren Geschäftsführer gibt, wird das Unternehmen führungslos. Nicht mal ein gesetzlicher Betreuer wird dann Geschäftsführer, vielmehr muss zunächst einmal ein neuer bestellt werden. All das kostet Zeit und kann durch präventive Maßnahmen vermieden werden.